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I. ALLGEMEINES 201505/SO-2.1

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen für all unsere Verträge – auch zukünftige – über Lieferungen und sonstige Leistungen mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört und auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
  3. Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit.
  4. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie für Abweichungen von diesen Bedingungen.

II. ANGEBOTE und AUFTRÄGE

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, haben Gültigkeit von 30 Werktagen, in der allgemeinen Standartversion inkl. Katalogauslegungen und deren Abmessungen kostenlos, außer wir weisen vor Angebotslegung darauf hin. Weitere, detaillierte Angebotsberechnungen oder angeforderte Abmessungszeichnungen im 2D oder 3D Modus bzw. technische Berechnungen/Angebote aufgrund Kundenbemusterungen, können von uns in jedem Fall nach Aufwand abgerechnet werden, wenn diese Angebotserstellungen im Folgezeitraum von 24 Monaten zu keiner Auftragserteilung führen.
  2. Aufträge gelten erst dann von uns als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und Drucksachen sind branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluss technische und konstruktive Änderungen nach technischer Notwendigkeit und in Abstimmung mit dem Auftraggeber an den uns in Auftrag gegebenen von uns herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen.
  4. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, außer zum Zwecke von Anschlussanbindungen im erforderlichen Ausmaß.
  5. Eine Auftragsstornierung in Teilen oder zur Gänze ist nicht möglich, da es sich bei den Produkten um Investitionsgüter handelt und auftragsbezogen gefertigt werden. Ab eingelangter mündlicher, schriftlicher oder telefonischer Bestellung beginnt die technisch/kaufmännische Bearbeitung und sind wir daher berechtigt 100% der Aufwendungen, in jedem Fall 33% der gesamten Auftragssumme als Stornogebühr in Rechnung zu stellen. Geleistete Zahlungen werden voll gegengerechnet und besteht keine Verpflichtung zur Rückerstattung.

III. PREISE

  1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, EXW gem. Incoterms© 2010 jedoch ohne Verpackung.
  2. Unsere Angebote sind nicht kostenlos, wenn techn. Ausarbeitungen oder Vergleichstypen bzw. alternative Baugrößen vom Kunden angefordert werden, so berechnen wir je An- bzw. Folgeangebot Euro 150,00 + MwSt. – im Falle einer Auftragserteilung kommt diese Verrechnung nicht zum Tragen.
  3. Wir sind berechtigt, bei Erhöhung der Materialeinsatzpreise oder der Löhne, die nach Verkaufsabschluss und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen, wenn der Auftraggeber die Ware nicht fristgerecht abnimmt oder Lieferterminrückstellungen tätigt, welches unser Einverständnis erfordert. Mit Bereitstellung der Ware durch eine Lieferterminanzeige oder Lieferaviso von uns gilt der Auftrag als erfüllt und kann abgerechnet werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Rechnung fristgerecht zu begleichen.
  4. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des billigsten Weges und offen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestrecke, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrungen und klare Sichtverhältnisse.
  5. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen vom Käufer zu tragen.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind. Das Recht der Zurückbehaltung aus jeglichem Rechtsgrund ist uns gegenüber ausgeschlossen. Die Zahlungsverpflichtung entsteht unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge.
  3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die laufenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht und Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.
  5. Eingehende Zahlungen werden in unserem Ermessen als erstes auf offene Forderungen und Mahnspesen aus früheren Rechnungen verbucht, auch dann, wenn Zahlungsvermerke anders lauten sollten oder als widmungsgebunden vermerkt sind. Bei laufenden Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt auch bereits bestätigte Zahlungskonditionen oder aktuelle Aufträge einseitig entsprechend abzuändern.
  6. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen 100% Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
  7. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen einschließlich Provision für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferten Waren bleiben unser uneingeschränktes Eigentum (Vorbehaltsware) bzw. gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt im Sinne des § 1063 ABGB, bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, eine Vermengung ist unzulässig.
    Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiermit entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abgs.1.
  2. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern.
    Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind.
  3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
  4. Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann jederzeit durch uns widerrufen werden.
    Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt durch die Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir sind nach freiem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
  5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  6. Übersteigt der Wert die für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VI. LIEFERZEIT UND AUSFÜHRUNGEN DER LIEFERUNGEN

  1. Von uns genannte Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, dass wir schriftlich oder ausdrücklich eine verbindliche Zusage gegeben haben. Von uns bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand o.ä. Katastrophen, sowie die termingerechte Zulieferung der benötigten Komponenten und Zukaufteile. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß unseren Bedingungen
    nachgekommen ist. Sind ausstehende Zahlungen überfällig, aus anderen Lieferungen und Leistungen jeglicher Art, so sind wir bis zur Begleichung berechtigt, Folgeauslieferungen ohne Folgewirkungen für uns und ohne weitere Begründung zurückzuhalten und, oder in weiterer Folge nur gegen 100% Vorkasse auszuhändigen, unabhängig einer evt. anderslautender Auftragsbestätigung.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  3. Aus der Überschreitung der Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden und sind wir berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen.
  4. Von uns gelieferte Ware erfolgt grundsätzlich ohne Verpackung. Sofern diese gewünscht wird, kann diese in Rechnung gestellt werden und geht nach erfolgter Lieferung der Ware in das Eigentum des Käufers über. Dieser hat ab diesem Zeitpunkt als Eigentümer sämtliche Entsorgungspflichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Rücknahme durch den Verkäufer erfolgt dies gegen Bezahlung und trifft den Käufer eine Rückbringungspflicht.

VII. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur- oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschäden all in, all risk, zu Lasten des Empfängers zu versichern. Der Käufer hat sofort nach Eintreffen der Ware eine wert-, und fachgerechte Warenübernahme durchzuführen, und evt. Transportschäden auf den CMR oder Transport-, oder Lieferscheinen zu vermerken um eine Schadensregulierung zu ermöglichen. Der vorbehaltliche Wareneingangsvermerk ist im Schadensfall nicht ausreichend.
    Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen, sind wir berechtigt Zahlung zu fordern. Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt die üblichen Liegegebühren zu berechnen. Mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über.
  3. Wir sind berechtigt in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  4. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.

VIII. MÄNGEL UND GEWÄHRLEISTUNG

  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes. Mängel sind schriftlich anzubringen.
  2. Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir wie folgt Garantie bzw. Gewährleistung:
    Ventilatoren, Motore, Wärmetauscher, Zubehörteile 12 Monate ab Auslieferung bei ordnungsgemäßer, wettergeschützter Lagerung bis zur Inbetriebnahme.
    unter Einhaltung der von uns vorgeschriebenen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Wir sind berechtigt, im Falle eines Gewährleistungsanspruches innerhalb der Garantie/Gewährleistungs-zeitraumes die laufenden Wartungsaufzeichnungen anzufordern bzw. zu verlangen, welche lt. Bedienungs-, und Wartungsvorschriften zu führen sind. Bei Nichteinhaltung oder Verweigerung sind wir von jeglicher Gewährleistungspflicht entbunden. Ebenso leisten wir keine Garantie für auftretende Unwuchtheiten am Ventilator nach der Inbetriebnahme bzw. generell keine Gewährleistung bei instabilen oder nicht festen, ungeeigneten Fundamenten.
  3. Die Gewährleistung beginnt jeweils mit dem Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tage des Gefahrenübergangs auf den Käufer.
  4. Unsere Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung beschränkt sich auf kostenlosen Ersatz der von uns gelieferten Teile oder Reparatur der- selben in unserem Werk, nicht jedoch vor Ort oder Baustelle. In Ausnahmefällen stellen wir auszutauschende Teile zur Verfügung, behalten uns jedoch das Anerkennen der Garantie- oder Gewährleistungspflicht nach Überprüfung der beanstandeten Teile vor.
    Für verbesserte oder ausgetauschte Teile endet die Gewährleistungsfrist jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
    Sollten beanstandende Teile innerhalb von 4 Wochen nicht retourniert werden, erlischt jeglicher Ersatzanspruch und sind wir berechtigt die nachgelieferten Teile in Rechnung zu stellen. Stattdessen können wir nach Wahl auch den Minderwert ersetzen.
    Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
    Wenn wir eine uns gestellte Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben bzw. ohne Ersatz zu liefern, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  5. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, falls der Käufer selbst oder durch Dritte ohne unsere Genehmigung während der Gewährleistungszeit Reparaturen ausführt bzw. ausführen lässt.
  6. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüche. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber zu 100 % nicht erfüllt.
  7. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche oder Haftungen jeglicher Art lehnen wir grundsätzlich ab. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, wenn grobe Fahrlässigkeiten nachgewiesen werden. Die Gesamthaftung in diesen nachgewiesenen Fällen ist mit 25% des Nettoauftragswertes für sämtliche Ansprüche, ungeachtet aus welchem Rechtstitel, begrenzt.
  8. Wir als Lieferant kennen das jeweilige Anlagenkonzept und die Örtlichkeiten nicht. Es sind deshalb vom Anlagenplaner bzw. Projekteur die Bestelldaten an uns soweit aufzubereiten, dass die anlagenspezifischen Besonderheiten und Örtlichkeiten bereits mitberücksichtigt werden, d.h. unsere Garantieangaben beziehen sich auf Einzelwerte und Prüfstandbedingungen entsprechend den jeweils gültigen Norm- und Regelwerken. Eine Umrechnung auf Betriebszustand bei vorgegebenen Örtlichkeiten ist also unumgänglich.

IX. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Jennersdorf. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder das Landesgericht in Eisenstadt.
  2. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das zuständige Gericht anrufen.
  3. In jedem Fall gilt nur Österreichisches Recht. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, ebenso die Anwendung des Uncitral Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

X. SONSTIGES

  1. Sofern ein Teil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder
    werden sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen
    Bedingungen.
  2. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn
    der anderen Bestimmungen ergibt. Version 201505/SO-2.1

XI. FIRMENBUCHDATEN
CBLOWER Austria Industrieventilatoren GesmbH.
A-8380 JENNERSDORF/AUSTRIA
FN 488969y LG Eisenstadt UID-Nr. ATU73227135

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